Online Marktplatz – Verkauf über Amazon oder Ebay weiterhin möglich?

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Sie verkaufen Ihre Waren über einen Online Marktplatz wie Amazon oder Ebay? Dann stellt sich die Frage, wie lange Sie das noch können!

 

Der Handel über diese Plattformen ist für jeden - besonders für kleine - Onlinehändler schon fast ein Muss. Dort können schnell Umsätze generiert und der eigene Bekanntheitsgrad erhöht werden. Bei den meisten Käufern ist Amazon die Nummer 1, wenn es um das große Shoppen im Internet geht.

 

Amazon, Ebay und Co werden in nächster Zeit jedoch nicht mehr allen Händlern den Verkauf auf Ihren Plattformen ermöglichen.

 

Warum? Fragen Sie sich. Der Gesetzgeber hat sich wieder etwas einfallen lassen.

 

Mit dem Jahressteuergesetz 2018 tritt ab 01.01.2019 der § 22f UStG in Kraft.

 

 

Was bedeutet das für Betreiber eines elektronischen Marktplatzes?

 

Betreiber dieser Marktplätze müssen nun von Unternehmen die Waren verkaufen und versenden (Versendung beginnt oder endet im Inland) folgende Angaben aufzeichnen:

 

  1. den vollständigen Namen und die vollständige Anschrift des liefernden Unter- nehmers,
  2. die dem liefernden Unternehmer von dem nach § 21 der Abgabenordnung     zuständigen Finanzamt erteilte Steuernummer und soweit vorhanden die ihm     vom Bundeszentralamt für Steuern erteilte Umsatzsteuer-Id.Nr.,
  3. das Beginn- und Enddatum der Gültigkeit der Bescheinigung nach Satz 2, den Ort des Beginns der Beförderung oder Versendung sowie den Bestimmungsort und
  4. den Zeitpunkt und die Höhe des Umsatzes.

Für die Punkte 1 bis 3 benötigt der Betreiber als Nachweis eine Bescheinigung des Händlers.

 

Was bedeutet das für den Onlinehändler?

 

Sie als Händler müssen eine Bescheinigung bei Ihrem zuständigen Finanzamt beantragen.

 

Dazu benötigen Sie das Formular „Antrag auf Erteilung einer Bescheinigung über die Erfassung als Steuerpflichtiger (Unternehmer) im Sinne von § 22f Abs. 1 Satz 2 UstG“.

 

Eine ausfüllbare PDF-Datei finden Sie hier.

 

Das Finanzamt bestätigt Ihnen hiermit, dass Sie als Steuerpflichtiger (Unternehmer) erfasst sind.  Diese Bescheinigung müssen Sie dem Plattformbetreiber zur Verfügung stellen. 

 

Aber Achtung!! Die Bescheinigung ist befristet!!

 

Bis wann muss die Bescheinigung beim Plattformbetreiber sein?

 

Das „Umsatzsteuer-Internet-Gesetz“ wurde am 11.12.2018 veröffentlicht und trat bereits am 01.01.2019 in Kraft. So schnell können Onlinehändler natürlich nicht sein.

 

Für inländische Händler ist der 01.10.2019 relevant. Bis zu diesem Tag muss die Bescheinigung beim Plattformbetreiber eingereicht worden sein.

 

Handlungsbedarf notwendig!

 

Wie Sie sehen, ist Ihr handeln notwendig, damit Ihrem Erfolg als Onlinehändler in Zukunft nichts mehr im Wege steht.

 

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